Band 84: Pilotversuch Rechtsabbiegen bei Rot VSF-Forschungsarbeit
Der Forschungsbereich für Verkehrsplanung und Verkehrstechnik der TU-Wien wurde für die wissenschaftliche Evaluierung des Pilotversuches „Rechtsabbiegen bei Rot“ nach internationalem Vorbild, mit dem Ziel einer Beschleunigung des Verkehrsflusses im Kreuzungsbereich, beauftragt.
Im Zuge der wissenschaftlichen Begleitstudie wurde – aufbauend auf den Kriterien der deutschen Bundesanstalt für Straßenwesen – ein Kriterienkatalog für die Auswahl der für den Pilotversuch zu definierenden Kreuzungen erstellt. Der Kriterienkatalog sollte nach Beendigung des Pilotversuchs evaluiert und entsprechend angepasst werden.
Die Auswertungen deutscher Untersuchungen bestätigten im Vorfeld die Notwendigkeit einer sensiblen und gut überlegten Kreuzungsauswahl. Analog zu den Kriterien in Deutschland wurden für die Auswahl der Pilotkreuzungen in Österreich so genannte Ausschluss- und Abwägungskriterien definiert. Basierend auf diesem Kriterienkatalog wurden 3 Pilotkreuzungen in Linz ausgewählt und die Verkehrssicherheit als maßgebliches Beurteilungskriterium definiert wurde, wobei im Rahmen des Auswahlverfahrens geäußerte Bedenken, z.B. von Blindenverbänden, bestmöglich Berücksichtigung fanden.
Durch die vorzeitige Beendigung des Pilotversuches, konnten nur Vorher-Untersuchungen durchgeführt werden. Eine Umsetzung des Pilotversuches inklusive Testbetrieb erfolgte nicht.
Bezugnehmend auf die umfangreichen Untersuchungen in Deutschland und den langjährigen Erfahrungen mit Rechtsabbiegen bei Rot, bleibt die Ambivalenz der Wirkungen offensichtlich. Die Unfallforschung der Versicherer (GDV) in Deutschland konnte zwar einzelne Unfallhäufungen an so genannten Grünpfeilzufahrten aufzeigen, eine grundsätzliche statistische Auffälligkeit wurde aber nicht nachgewiesen. Dennoch wird empfohlen, mit Blick auf die notwendige wachsende Bedeutung des nichtmotorisierten Verkehrs, die Anordnung des Grünpfeils, bzw. Rechtsabbiegen bei Rot grundsätzlich kritisch zu hinterfragen, um keine zusätzlichen Gefahren für Fußgängerinnen/Fußgänger und Radfahrerinnen/Radfahrer zu indizieren.