Band 87: Evaluierung Alternatives Bewährungssystem mittels Alkoholwegfahrsperre VSF-Forschungsarbeit
Am 1. September 2017 trat die Verordnung des Alternative Bewährungssystem (ABS) in Form eines Pilotprojekts – befristet auf fünf Jahre – für Personen in Kraft, welchen die Lenkberechtigung aufgrund eines Alkoholdelikts für mindestens vier Monate entzogen wurde. Durch den Einbau einer Alkoholwegfahrsperre („Alkolock“ oder „Alkohol-Interlock“) wurde für Lenker:innen mit der Führerscheinklasse B (und BE) die Möglichkeit geschaffen, die Lenkberechtigung früher zurückzuerhalten.
Die Verordnung sieht vor, dass frühestens nach der Hälfte der behördlich angeordneten Entziehungsdauer die restliche Zeit durch die freiwillige Teilnahme am ABS ersetzt werden kann. Für den Zeitraum der doppelten restlichen Entziehungsdauer (mindestens aber sechs Monate) dürfen nur Fahrzeuge mit Alkolock-Gerät gelenkt werden, zusätzlich müssen die Teilnehmer:innen in zweimonatigen Abständen sogenannte „Mentoringgespräche“ besuchen. Durch diese Maßnahmen sollen einerseits Fahrten unter Alkoholeinfluss, sog. „Schwarzfahrten“ verhindert werden, andererseits sollen damit verbundene gesellschaftliche Risiken, wie etwa der Verlust des Arbeitsplatzes, minimiert werden.
Das BMK veranlasste eine Evaluationsstudie, die Erhebungen und Analysen auf mehreren Ebenen beinhaltete. Die Betrachtung der Teilnehmerzahlen legt nahe, dass diese Maßnahme von nur etwas mehr als einem Prozent (1,25 %) aller Personen gewählt wurde, die seit Einführung der Maßnahme grundsätzlich zur Programmteilnahme berechtigt gewesen wären. Das schwache Interesse dürfte zum einen an dem geringen Bekanntheitsgrad der Maßnahme begründet sein, zum anderen an den mit der Programmteilnahme verbundenen Kosten und zeitlichen Aufwänden. Jene Personen, die am ABS teilnehmen bzw. teilgenommen haben, waren mit der Maßnahme großteils zufrieden. Auch dürfte es gelungen sein, die Ziele der Maßnahme zu erreichen, das heißt illegale Fahrten zu verhindern und das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten.
Grundsätzlich kann empfohlen werden, die Maßnahme beizubehalten, obgleich sich Verbesserungspotential vor allem hinsichtlich Sichtbarkeit und Vereinfachung von Teilnahmeaspekten ergeben. Empfehlungen zur Optimierung legistischer Rahmenbedingungen sowie hinsichtlich der praktischen Umsetzung des ABS wurden aufgezeigt, um Effizienz und Effektivität der Maßnahme zu erhöhen.