Binnenschifffahrtskonzession
Der Zugang zum Verkehrsgewerbe Schifffahrt
Für die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt brauchen Sie eine Konzession. Schifffahrt wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist.
Konzessionen können erteilt werden für:
- Personenbeförderung im Linienverkehr
- Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr
- Güterbeförderung
- Remork (Mitführen von Schiffen Dritter)
- Fährverkehr
- Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern
- Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen (zum Beispiel Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten, Eisbrecherdienste)
Ausnahmen von der Konzessionspflicht:
- Werkverkehr (anzeigepflichtig)
- Personen- und Güterbeförderung sowie Remork durch ausländische Schifffahrtsunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr
- Vorübergehende Kabotage (Beförderung zwischen Häfen des selben Staates) durch Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig sind und dort die Genehmigung für den grenzüberschreitenden Verkehr der entsprechenden Art erhalten haben
- Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Ruder- oder Segelfahrzeugen, für die keine Zulassung erforderlich ist und bei denen gewöhnlich die Mitwirkung von Personen, die sich zusätzlich zum Schiffsführer an Bord des Fahrzeuges befinden, an der Fortbewegung des Fahrzeuges notwendig ist
- Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, ausgenommen Bugsieren in Häfen, durch ausländische Unternehmen unter der Voraussetzung zwischenstaatlicher Abkommen oder der Reziprozität (gleichberechtigter Zugang inländischer Unternehmen zum Gewerbe im betreffenden Staat)
- Schifffahrt zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern (anzeigepflichtig mindestens zwei Wochen im Voraus, wenn die Schulung mit Fahrzeugen erfolgt, für die ein Befähigungsausweis erforderlich ist)
- Schifffahrt auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafting, anzeigepflichtig mindestens zwei Wochen im Voraus)
Binnenschifffahrtsgewerbe – Erteilung einer Konzession (Word, 88 KB)