Umspannwerk Großraming Geschäftszahl: 2024-0.855.867
Bewilligungsverfahren gemäß Starkstromwegegesetz 1968 (StWG); Austrian Power Grid AG (APG); Umspannwerk Großraming, Generalerneuerung der 110 Kilovolt-Schaltanlage, Einbindung der 110 Kilovolt-Leitung Großraming – Hessenberg, Provisorische Durchbügelung der Systeme 150/1 und 150/8; Ermittlungsverfahren.
Kundmachung: Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
Die Austrian Power Grid AG (APG) ist Österreichs Übertragungsnetzbetreiberin und als Eigentümerin und Betreiberin des überregionalen Hochspannungsnetzes mit den Spannungsebenen 110, 220 und 380 Kilovolt (kV) in der Regelzone APG für die Betriebsführung, Instandhaltung, Planung und den Netzausbau zuständig.
In einem Gemeinschaftsprojekt mit der Netz Oberösterreich GmbH (kurz "NOÖ") und der Ennskraftwerke AG (kurz "Ennskraft") plant die APG die Generalsanierung der bestehenden 110 kV-Schaltanlage im Umspannwerk (UW) Großraming sowie die Einbindung der 110 kV-Leitung Großraming – Hessenberg in das UW Großraming.
Die geplanten Arbeiten der APG umfassen im Wesentlichen die folgenden Maßnahmen:
- Errichtung einer 110 kV-Freiluftschaltanlage in Diagonalbauweise mit zwei oben aufliegenden Sammelschienen im Umspannwerk Großraming
- Ausrüstung aller Leitungsabzweige mit neuen Leitungszuspannportalen
- Umlegung der bestehenden Leitungszuspannungen auf die neuen Portale
- Geringfügige Verschwenkung der Trassenführung der
- 110 kV Leitung Großraming – Rosenau (152/1 und 152/2)
- 110 kV Leitung Großraming – Essling (150/8)
- 110 kV Leitung Großraming – Hessenberg (150/1)
Die Eigentumsgrenze zu dem im Eigentum der NOÖ stehenden 110/30 kV-Umspannern U3 und U4 befindet sich bei den 110 kV-Kabeln. Die Verseilung, Überspannungsableiter und die Seilanschlussklemme sind im Eigentum der APG. Das Kabel, der Kabelendverschluss und der Anschlussbolzen sind im Eigentum der NOÖ. - Errichtung eines 110 kV-SF6-Containerprovisoriums außerhalb der bestehenden Schaltanlage für einen ungestörten Betrieb während der Umbauphase
- Einsatz von Baueinsatzkabelprovisorien, Anschluss mittels Connex-Steck-System direkt an die SF6-Schaltanlage
- Die Eigentums- bzw. Betreibergrenze zu Anlagen der NOÖ bzw. Ennskraft wird mit den Anschlussbolzen der Kabelendverschlüsse gebildet.
- Aufstellung eines 0,4 kV-Notstromdieselaggregates zusätzlich zur 400 V-Eigenbedarfsversorgung durch Fremdanspeisung der NOÖ
- Aufstellung eines Notstromdieselaggregats mit 600 kVA
- Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des neuen Betriebsgebäudes
- Errichtung von E-Ladestationen auf den Parkflächen des Umspannwerk-Geländes
- Neuerrichtung eines Betriebsgebäudes zur Unterbringung von Sekundäreinrichtungen, Eigenbedarfsanlagen, integrierte Leichttechniksystem et cetera.
- Errichtung eines Erdungsgebäudes für Erdungsequipment als Container bzw. als Fertigteilgarage Im Bereich der Zufahrt
- Neuerrichtung der Anlagenzufahrt im südlichen Bereich
- Einbindung der 110 kV-Leitung Großraming – Hessenberg in das UW Großraming von den beiden bestehenden Endabspannmasten 150-M0156 und 152-M0155 auf ein im Zuge der Generalerneuerung neu zu errichtendes Doppelportal.
Der Trassenverlauf der rund 24 km langen Leitung bleibt unverändert. - Temporäre provisorische Durchbügelung der Systeme 150/1 und 150/8 im Spannfeld MNr. M0181-M0182
Der Standort des bestehenden 110 kV-Umspannwerks Großraming einschließlich der zu erneuernden Anlagenteile befindet sich im Gemeindegebiet von Reichraming im Bezirk Steyr-Land in Oberösterreich.
Mit Schreiben vom 29.10.2024 hat die APG um Durchführung des starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß §§ 6, 7 Starkstromwegegesetz 1968 (StWG), Bundesgesetzblatt (BGBl.) Nummer (Nr.) 70/1968, in der geltenden Fassung (idgF), sowie des elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, angesucht und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die erforderlichen Einreichunterlagen übermittelt.
Die Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Durchführung des starkstromwegerechtlichen Verfahrens ergibt sich gemäß § 1 Absatz 1 StWG daraus, dass sich die betroffenen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.
Gemäß § 7 Absatz 1 StWG ist durch Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Maßgabe ihrer möglichen Betroffenheit zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über die Anträge der APG gemäß §§ 6 und 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, idgF, nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, sowie im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.
Achtung
Die örtliche mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt:
Donnerstag 16. Jänner 2025, 11:00 Uhr,
Gemeindeamt Reichraming,
4462 Reichraming, Am Ortsplatz 1
Die Amtsabordnung findet sich zum genannten Zeitpunkt im Gemeindeamt der Gemeinde Reichraming ein. In die von der Austrian Power Grid AG übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt von Reichraming Einsicht genommen werden.
Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn
- Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, zum Beispiel einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
- Sie sich durch Familienmitglieder (bzeziehungsweise Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
- Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.
Falls Sie an der Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.
Gemäß § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt.
Wenn Sie keine Einwendungen gegen die der Verhandlung zugrundeliegenden Anträge erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.