Giftverordnung 2000
Diese Verordnung enthält Bestimmungen hinsichtlich des Umgangs mit Giften. Es ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen jemand als „sachkundig“ genug für den Umgang mit Giften anzusehen ist. Bei der Lagerung und der Aufbewahrung von Giften und beim Umgang mit diesen sind bestimmte Schutzmaßnahmen einzuhalten. Abgabe und Bezug von Giften sind nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Im August 2016 wurden die erforderlichen Kenntnisse im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften mit BGBl II Nr. 229/2016 neu geregelt. Die Kursinhalte des „allgemeinen Kurses“ – dieser vermittelt entsprechende Kenntnisse ohne eine Einschränkung auf bestimmte berufsmäßige Tätigkeiten – wurden aktualisiert und um den Teil „Gift-bezogene Besonderheiten der Ersten Hilfe“ ergänzt.
Der inhaltliche Rahmen dieses Kurses ergibt sich nun aus dem Teil 4.1 der Anlage 4 zur Giftverordnung. Da der Teil 4.1 der Anlage 4 nur die Hauptkapitel der Ausbildung umreißt, wurden die näheren Themen, Unterkapitel bzw. „Stichworte“ in einer Übersicht (siehe „Übersicht aller im Kurs gemäß Teil 4.1 der Anlage 4 der Giftverordnung 2000 zu behandelnden Themen“ im Sachkundekurs Giftverordnung (PDF, 41 KB)) zusammengestellt.
Alle in der Übersicht genannten Themen müssen – in einer für die jeweiligen Teilnehmer/innen möglichst verständlichen Form – im Kurs behandelt werden. Im Übrigen sollen fachlich qualifizierte Vortragende (Qualifikationserfordernisse in Anlage 4 zur Giftverordnung) ihre Präsentation frei gestalten und optimal an den jeweils am Kurs teilnehmenden Personen orientieren. Die Themenübersicht ersetzt das frühere, teilweise zu wenig praxisnahe Musterskriptum: