Selbstbedienungsverordnung

Verordnung über die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische an private Letztverbraucher im Wege der Selbstbedienung

Diese Verordnung löst die Selbstbedienungsverordnung, BGBl. Nr. 232/1995 (→ RIS) mit einer Übergangsfrist schlussendlich am 1. Juni 2017 ab und legt ein Verbot der Abgabe von bestimmten besonders gefährlichen Stoffen und Gemischen im Wege der Selbstbedienung fest.

Bei der Abgabe von durch diese Verordnung erfassten gefährlichen Stoffen und Gemischen in Bedienung an private Letztverbraucher ist der Empfänger jedenfalls ausdrücklich auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Stoffes oder des betreffenden Gemisches und die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Wie schon bisher unterliegen bestimmte Gruppen gesundheitsschädlicher und weniger stark ätzender Chemikalien bestimmten Beschränkungen (Sicherheitsvorkehrungen) bei Abgabe in Selbstbedienung.

Selbstbedienungsverordnung, gesamte Rechtsvorschrift (→ RIS)

Hinweis

Alte Selbstbedienungsverordnung, BGBl. Nr. 232/1995 (→ RIS): Verbot der Abgabe von sehr giftigen, giftigen, stark ätzenden, krebserzeugenden, erbgutverändernden sowie fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen und Gemischen im Wege des Versandhandels, der Selbstbedienung oder durch Automaten. Auch bestimmte Gruppen von gesundheitsschädlichen und weniger stark ätzenden Chemikalien unterliegen Beschränkungen. Diese dürfen in Österreich nur unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen in Selbstbedienung abgegeben werden.