Übermittlung von Verbesserungsberichten an die zuständigen Behörden
Gemäß Artikel 14 und 69 der Monitoringverordnung der Europäischen Union (EU) ist regelmäßig zu überprüfen, ob die angewandte Monitoringmethode verbessert werden kann.
Im Rahmen der Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen zum Emissionshandel für die Periode ab 2013 wurde das Prinzip der laufenden Verbesserung des Monitorings der Treibhausgasemissionen verstärkt. So sind in diesem Zusammenhang gemäß der Verordnung der Europäischen Union (EU) EU/601/2012 (Monitoring-Verordnung) Verbesserungsberichte (Improvement Reports) an die zuständigen Behörden einzureichen.
Auf Basis der Verordnung (Artikel 69) gibt es zwei Arten von Verbesserungsberichten, die aber kombiniert werden können. Zur Einreichung ist ein auf europäischer Ebene verfasstes Formular zu verwenden.
Zum einen ist ein Verbesserungsbericht an die zuständige Behörde einzureichen, wenn im Verifizierungsbericht noch offene Nichtkonformitäten gemeldet werden. Zum anderen, wenn im Verifizierungsbericht Empfehlungen für Verbesserungen gemeldet werden.
Meldung an die Behörde
Der Verbesserungsbericht ist in dem Jahr an die zuständige Behörde einzureichen, in dem die Prüfstelle diese Anmerkungen im Verifizierungsbericht getätigt hat.
Im Rahmen dieses Verbesserungsberichtes ist zu beschreiben wie und wann die Luftfahrzeugbetreibenden die festgestellten Nichtkonformitäten beziehungsweise Empfehlungen für Verbesserungen umgesetzt haben oder umsetzen werden. Falls die Empfehlungen nicht zu einer Verbesserung des Monitoring führen würden, so legt die Luftfahrzeugbetreibenden eine Begründung dafür vor. Falls die empfohlenen Verbesserungen zu unverhältnismäßigen Kosten führen würden, ist dies von den Luftfahrzeugbetreibenden anzugeben und nachzuweisen.
Die Verbesserungsberichte inklusive etwaiger Beilagen sind per E-Mail an das Bundesministerium für Klimaschutz, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) (ezg@bmk.gv.at) zu übermitteln. Das Formular sollte dabei als xls-Datei übermittelt werden.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass durch Verbesserungen, die hier berichtet werden, nicht automatisch der Monitoringplan aktualisiert wird. Wann immer durch Verbesserungen Änderungen des Monitoringplans erforderlich werden, ist eine überarbeitete Version des Monitoringplans auf dem üblichen Weg bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung einzureichen.