Autofahnen
Das Führen von Fahnen am Auto ist nicht zu beanstanden, wenn keine Verwechslungsfähigkeit mit „offiziellen Fahnen“ bzw. Fahrzeugen der im § 54 Absatz 1 Kraftfahrgesetz (KFG) genannten Organe besteht. Auch darf die Verkehrssicherheit und die freie Sicht des Lenkers durch die Anbringung derartiger Fahnen nicht beeinträchtigt werden.Die zeitliche Einschränkung dieses Erlasses auf die Dauer der Euro 2008 ist entfallen.