Gewässerschutz an Straßen
Für den Bestand der Straße und für die Sicherheit des Verkehrs ist es notwendig, den Straßenoberbau vor einsickerndem und aufsteigendem Wasser zu schützen und das auf der Straßenoberfläche anfallende Wasser auf kürzestem Weg von dieser abzuleiten.
Dabei sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bei dieser sind unter anderem die Bestimmungen beziehungsweise die Grenzwerte des Wasserrechtsgesetzes, der Qualitätszielverordnungen und der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung zu berücksichtigen. Gemäß Festlegung in der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser ist die direkte Einbringung (das heißt ohne Bodenfilterpassage) von festgelegten straßenwasserspezifischen Schadstoffen in das Grundwasser verboten. In der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung wiederum werden Emissionsbegrenzungen für allgemeine, anorganische und organische Parameter für die Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer festgelegt. Zudem muss die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des betroffenen Fließgewässers berücksichtigt werden.
Verunreinigtes Straßenwasser von stark frequentierten Verkehrsflächen ist nach dem Stand der Technik zu reinigen. Die Dimensionierung und technische Ausführung dieser Gewässerschutzanlagen ist in den Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen RVS 04.04.11 "Gewässerschutz an Straßen", Erlass des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK), GZ. 2020 0.590.663, geregelt und ist für Autobahnen und Schnellstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 15.000 Kraftfahrzeuge pro Tag verbindlich anzuwenden.