Befähigungsausweis
Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführer
Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten, für die eine Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken erforderlich ist.
Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken
Berechtigt Inhaber:innen eines Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführer zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen gemäß dem Berechtigungsumfang auf Binnenwasserstraßen mit besonderen Risiken gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2017/2397/EU. In Österreich sind dies die Streckenabschnitte Tiefenbach bis Sankt Nikola an der Donau (Strom-km 2081 bis 2074), Melk bis Krems (Strom-km 2036 bis 2001), Wien-Freudenau bis zur Marchmündung (Strom-km 1920 bis 1880).
Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit Radar
Berechtigt Inhaber:innen eines Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführer zum Befahren der Binnenwasserstraßen mit Radar.
Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit maritimem Charakter
Berechtigt Inhaber:innen eines Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführer zum selbstständigen Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit maritimem Charakter gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2017/2397/EU.
Streckenzeugnis – AT
Berechtigung zum Befahren von österreichischen Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken in Verbindung mit Schiffsführerzeugnissen, die keine Unionsbefähigungszeugnisses sind gemäß dem Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises.In Österreich sind das die Streckenabschnitte von Tiefenbach bis Sankt Nikola an der Donau (Strom-km 2081 bis 2074), Melk bis Krems (Strom-km 2036 bis 2001), Wien-Freudenau bis zur Marchmündung (Strom-km 1920 bis 1880).
Schiffsführerpatent – AT
Berechtigung zur selbständigen Führung von folgenden Fahrzeugen auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern:
- Sportfahrzeuge ohne Längenbeschränkung,
- nicht frei fahrende Fähren ohne Längenbeschränkung,
- frei fahrende Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt,
- schwimmende Geräte, deren Länge weniger als 20 m beträgt
Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Katastrophenschutzes, der Schifffahrtsbehörden sowie der Feuerwehr und anderer Notfalldienste
Kapitänspatent – Seen und Flüsse
Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen
Schiffsführerpatent – 20 m
Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen aller Art, deren Länge gemessen am Schiffskörper weniger als 20 m beträgt und die nicht mehr als 12 Fahrgäste befördern auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern sowie Fahrgastschiffen unter 20 m Länge auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen
Schiffsführerpatent – 10 m
Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern
Tipp
Näheres entnehmen Sie bitte dern Informationen zur Schiffsführerprüfung (PDF, 185 KB).