Giftinformations-Verordnung 1999
Gemäß dieser Verordnung besteht eine Meldepflicht für jene Gemische chemischer Stoffe, die als sehr giftig, giftig oder ätzend eingestuft sind, sobald sie in Österreich erstmalig in Verkehr gesetzt werden und im Einzelhandel erhältlich sind. Die Meldungen sind an die Umweltbundesamt zu richten.
Diese Verordnung sieht auch eine andere Mitteilungspflicht vor. Im Unglücksfall müssen die behandelnden Ärzte in Krankenanstalten bzw. Arbeitsmediziner alle mit Vergiftungen durch Chemikalien in Verbindung gebrachte Vorfälle an das BMK melden. In solchen Fällen ist das in der Giftinformationsverordnung abgedruckte Formular ausgefüllt an das BMK, Abteilung V/5 Chemiepolitik und Biozide, Stubenbastei 5, 1010 Wien, zu übermitteln.
Giftinformations-Verordnung 1999, gesamte Rechtsvorschrift (→ RIS)